Kostendeckende Einspeisevergütungen
 

Vergütung von Strom aus Biomasse
Anlagen, die nach dem 1. Januar 06 in Betrieb genommen, oder erheblich erneuert oder erweitert wurden, müssen in die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) oder auf den freien Markt für Strom aus erneuerbaren Energien wechseln. 

Anlagen, die vor dem 1. Januar 06 in Betrieb gegangen sind und über den "15-Räppler" gefördert wurden, können am "15-Räppler"-Modell festhalten Die Mehrkostenfinanzierung (MKF) läuft bis 2025 weiter.

Für Anlagen die weder in die KEV noch MKF fallen, ist die eingespeiste Energie nach dem "marktorientierten Bezugspreis" zu vergüten. Der Bezugspreis wird gemäss Endkundenpreis für Energie eines Standardstromproduktes für gebundene Kleinkonsumenten (Kategorie H4, vgl. Strompreis-Übersicht der ElCom) abzüglich 8%. berechnet: Dies sind ca. 8 Rp./kWh. Die Werte unterscheiden sich jedoch zwischen den verschiedenen Netzbetreibern.

Bedingungen für die KEV
Für die Einspeisevergütung können Biogasanlagen angemeldet werden, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen worden sind (Neuanlagen) oder erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen (Elektrizitätsproduktion um mindestens 25% gesteigert oder Amortisationsdauer zu zwei Dritteln abgelaufen und Neuinvestitionen mind. 50% der für Neuanlage erforderlichen Investitionen). Weitere Bedingungen für die KEV-Vergütung sind die energetischen Mindestanforderungen: Ein minimaler elektrischer Wirkungsgrad muss erreicht werden und der Wärmebedarf der Anlage (Fermenterheizung, Hygienisierung etc.) ist durch Abwärmenutzung der WKK-Anlage (Wärme-Kraft-Koppelung) oder Einsatz von erneuerbaren Energien zu decken.

Bemessung der KEV
Die Ausgestaltung der KEV für neue landwirtschaftliche Biogasanlagen sieht wie folgt aus:

• Grundvergütung: Vom Bund garantierter fixer, kostendeckender Strompreis über 20 Jahre.
• Landwirtschaftsbonus (LWS-Bonus): Ein Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird dann gewährt, wenn der Anteil nicht-landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤ 20% beträgt (bezogen auf Frischmasse). Als landwirtschaftliche Biomasse gelten: Hofdünger, Ernterückstände, Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion, deklassierte landwirtschaftliche Produkte und auf dem Landwirtschaftsbetrieb anfallende Abfälle.
• Wärmebonus (WKK-Bonus): Bonus für externe Wärmenutzung, wenn die externe Wärmenutzung die Mindestanforderungen wenigstens um 20% (bezogen auf die Bruttowärmeproduktion) übersteigt.

Nach der Überarbeitung der KEV vom April 2010 ist nicht mehr die Bruttostromproduktion, sondern die am Einspeisepunkt gemessene Nettostromproduktion massgebend. Die Messung erfolgt gemäss Metering Code des VSE. Die am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität (Nettoproduktion) ist die Differenz zwischen der gesamten Produktion (brutto, direkt am Stromerzeuger) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage. Der Stromeigenbedarf der Anlage umfasst alle Verbraucher.

Die Tarifvergütungen bewegen sich zwischen 17.5 und 48.5 Rp./kWh.



Die Tarife der KEV verstehen sich inkl. Mehrwertsteuerabgaben.


Anmeldung von Biogasanlagen für die KEV-Warteliste
Anträge zur kostendeckenden Einspeisevergütung werden bei swissgrid eingereicht. Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach KEV Art. 3a und nach EnV Anh. 1.5 Ziffer 6.2–6.4 erfüllt werden;
b. Nennleistung elektrisch und thermisch;
c. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) und erwartete am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;
d. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;
e. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;
f. geplantes Inbetriebnahmedatum;
g. Standort der Anlage;
h. Zustimmung der GrundeigentümerInnen

BiomassEnergie steht gerne für Auskünfte zur Verfügung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Reto Steiner, Tel. 044 395 12 83, reto.steiner@ebp.ch

Projektfortschritt
Nach Prüfung der Anmeldung durch swissgrid erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihr Projekt durch die KEV gefördert werden kann (bzw. ob es in die Warteliste aufgenommen wird). Mit dem Bescheid wird ein provisorischer Vergütungssatz sowie die für Sie massgebenden Fristen für die Einreichung der Projektfortschritts- und der Inbetriebnahmemeldung mitgeteilt.

Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 2 Jahre nach der Anmeldung bei swissgrid einzureichen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) Baubewilligung
b) Stellungnahme des Netzbetreibers (nach Art. 3i EnV)
c) Allfällige Änderungen gegenüber Ziff. 6.9.1
d) Geplantes Inbetriebnahmedatum

Verwenden Sie für die Projektfortschrittsmeldung das vorgesehene Formular.
Stellt swissgrid fest, dass die Angaben über die Anlageleistung und/oder den Anlagestandort zu stark von den Angaben bei der Anmeldung abweichen (Leistungsabweichung grösser 20% / -50%, absolut 10 kW / -25 kW), so macht sie den Projektanten auf den möglichen Widerruf des Bescheids aufmerksam.

Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 4 Jahre nach der Anmeldung (Inbetriebnahmemeldung) bei swissgrid einzureichen. Neben der Inbetriebnahme ist auch die Bestätigung zu liefern, dass die Anlage im schweizerischen Herkunftsnachweissystem erfasst wurde. Ein Herkunftsnachweis enthält insbesondere folgende Angaben: a. die produzierte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion. Auch ein Abnahmeprotokoll der Abnahme zwischen Produzent und Lieferant ist beizulegen.

Anbindung an das Elektrizitätsnetz
Netzbetreiber müssen alle Elektrizitätserzeuger nach Stromversorgungsgesetz an das Elektrizitätsnetz anschliessen.

Sie sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von erneuerbarer Energie gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten.
Die Elektrizität muss ins Netz eingespeist und am Einspeisepunkt gemessen werden. Anlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA müssen mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein.

Die Anschlussbedingungen und Anschlusskosten werden durch Netzbetreiber und Produzenten vertraglich festgelegt. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden.

Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Produzenten. Allfällig notwendige Netzverstärkungen gehen ab Einspeisepunkt zu Lasten des Netzbetreibers. Dieser kann die Kosten bei der nationalen Netzgesellschaft geltend machen. (Weisung Netzverstärkung).