Kostendeckende Einspeisevergütungen
Der Fördertopf für grünen Strom ist ausgeschöpft. Es sind so viele Anmeldungen für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingegangen, dass der Gesamt-Kostendeckel der KEV erreicht ist. Seit 1. Februar 2009 werden deshalb sämtliche Neuanmeldungen von Stromproduktionsanlagen auf eine Warteliste gesetzt.
Im Bereich Biomasse blockieren einige mehrfach angemeldete Grossprojekte (Platzhalterprojekte) die Anmeldung von neuen Projekten.
Angesichts des drohenden Risikos eines baldigen Systemstillstands werden Lösungsvorschläge im Parlament beraten. Durch eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen soll das wirtschaftliche Potenzial des erneuerbaren Stroms weiter ausgeschöpft werden.
Anmeldung von Biogasanlagen für die KEV-Warteliste: wie geht man vor?
Neue Biogasanlagen können den Strom über die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) entgelten lassen. Das heisst, es wird ihnen vom Bund über 20 Jahre ein fixer, kostendeckender Stromabnahmepreis garantiert. Die entsprechenden Tarifvergütungen bewegen sich je nach Anlagetyp zwischen 17 und 41 Rp./kWh. Die Tarife der KEV verstehen sich inkl. Mehrwertsteuerabgaben. Einen KEV - Rechner für die Berechnung der KEV Ihrer Anlage finden Sie hier.

Nach der Überarbeitung ist nicht mehr die Bruttostromproduktion, sondern die am Einspeisepunkt gemessene Elektrizität massgebend (Nettostromproduktion). Die Messung erfolgt gemäss Metering Code des VSE. Die Vergütungssätze werden entsprechend erhöht.
Anträge zur kostendeckenden Einspeisevergütung können bei swissgrid eingereicht werden. BiomassEnergie steht gerne für Auskünfte zur Verfügung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an
Herrn Reto Steiner, Tel. 044 395 12 83, reto.steiner@ebp.ch
Auswirkungen auf den "15-Räppler"
Anlagen, die bisher über den "15-Räppler" gefördert wurden, können entweder weiterhin am "15-Räppler"-Modell festhalten (neu MehrKostenFinanzierung (MKF) - Anlage). Die MKF läuft bis 2025 weiter. Alternativ können ältere Anlagen durch eine erhebliche Erweiterung oder Anlagen mit Baujahr ab 2006 oder die KEV beantragen. Auf jeden Fall muss ein Herkunftsnachweis erbracht werden.
Projektfortschritt
Nach Prüfung der Anmeldung durch swissgrid erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihr Projekt durch die KEV gefördert werden kann (bzw., ob es in die Warteliste aufgenommen wird). Mit dem Bescheid wird ein provisorischer Vergütungssatz sowie die für Sie massgebenden Fristen für die Einreichung der Projektfortschritts- und der Inbetriebnahmemeldung mitgeteilt.
Herkunftsnachweis
Zur Genehmigung der KEV ist für jede Anlage nachzuweisen, wie viel Erneuerbare Energie im ab 2009 teilliberalisierten Markt eingespiesen wird.
Beglaubigung der Anlagedaten
Auf dem Datenblatt „Beglaubigte Anlagedaten der Produktionsanlage“ (vom lokalen Elektrizitätswerk an angemeldete Anlagenbetreiber versandt) ist die einzuspeisende Strommenge zu beglaubigen. Für Anlagen > 30 kW ist eine Beglaubigung durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) notwendig. Für eine Beglaubigung der Stromproduktion sind Auditoren der SQS, swissTS und TÜV zulässig (Kontaktdaten). Es empfiehlt sich, genügend früh mit den Auditoren Kontakt auf zu nehmen!
Projektfortschrittsmeldung
Bei positivem Bescheid muss innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellungsdatum des Bescheids bei swissgrid die Projektfortschrittsmeldung eingereicht werden. Der Projektfortschrittsmeldung müssen die Baubewilligung und die Stellungnahme des Netzbetreibers (nach Art. 3i EnV) beigelegt werden. Verwenden Sie für die Projektfortschrittsmeldung das vorgesehene Formular.
Inbetriebnahmemeldung
Innerhalb der beim positiven Bescheid angegebenen Frist (4 Jahre nach Ausstellungsdatum des Bescheids) müssen Sie Ihre Anlage in Betrieb nehmen und bei swissgrid die Inbetriebnahmemeldung einreichen.
Anbindung an das Elektrizitätsnetz
Netzbetreiber müssen alle Elektrizitätserzeuger nach Stromversorgungsgesetz (StromVG) an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Die Netzbetreiber sind auch verpflichtet, den erzeugten Strom aus Neuanlagen abzunehmen und zu vergüten. Die Anschlussbedingungen und Anschlusskosten werden durch Netzbetreiber und Produzen vertraglich festgelegt. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transfromationskosten gehen zu Lasten des Produzenten. Sind Netzverstärkungen nötig, so vergütet die nationale Netzgesellschaft den Netzbetreibern die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Weisung Netzverstärkung).
Weitere Hilfsmittel und Grundlagen
Anmeldung von Biomasse-Anlagen bei swissgrid
Biomassestrategie Schweiz 2009
KEV-Richtlinien Biomasse
Faktenblatt zur KEV