Gesetze
Die Rahmenbedingungen für Energie aus Biomasse sind im Umbruch. Wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen für die Biogasproduktion und insbesondere für die Co-Vergärung in landwirtschaftlichen Biogasanlagen sind die folgenden:
Kostendeckende Einspeisevergütung
Mit der Revision des Energiegesetzes im Juni 2007 hat das eidgenössische Parlament die kostendeckende Einspeisevergütungen (KEV) für Elektrizität aus erneuerbaren Energie gesetzlich verankert. Die in der Energieverordnung (EnV) festgehaltenen Bestimmungen über die kostendeckende Einspeisevergütung sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Finanzierung der KEV erfolgt durch Abgabe von max. 0.6 Rappen auf jede konsumierte Kilowattstunde Strom. Davon ist ein Anteil von maximal 30 Prozent für die energetische Biomassenutzung (Holz, Biogas, ARA, KVA) vorgesehen.
Von der Einspeisevergütung profitieren Biogasanlagen , die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen worden sind (Neuanlagen) oder erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen (Neuinvestitionen mind. 50% der für Neuanlage erforderlichen Investitionen, Elektrizitätsproduktion um >25% gesteigert). Weitere Bedingungen für die KEV-Vergütung sind die energetischen Mindestanforderungen: Ein minimaler Wirkungsgrad muss erreicht werden und der Wärmebedarf der Anlage ist durch Abwärmenutzung der WKK-Anlage (Wärme-Kraft-Koppelung) oder Einsatz von erneuerbaren Energien zu decken.
Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen waren die zur Verfügung stehenden Mittel schnell ausgeschöpft. Zur Zeit werden alle neu angemeldeten Projekte auf eine Warteliste gesetzt. Ob weitere Fördermittel zur Verfügung gestellt werden sollen, wird zur Zeit im Parlament beraten.
Weitere Informationen zu den KEV
Raumplanungsgesetz
Gemäss der Revision des Raumplanungsgesetzes sind Biogasanlagen dann zonenkonform, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb hat. Werden mehr als 50% Co-Substrate bezogen auf Frischmasse verarbeitet können die Anlagen nicht mehr in der Landwirtschaftszone erstellt werden. Weite Transportwege für energiearme Substrate wie Hofdünger sollen vermieden werden: Betriebseigene Biomasse (Hofdünger) muss in der Regel aus einem Gebiet mit max. 15 km Radius, betriebsfremde Biomasse aus Gebiet mit Radius von 50 km stammen.
Dünger-Verordnung (DüV)
In der Düngerverordnung (DüV) werden Qualitätsanforderungen, Richtwerte, Anmeldepflicht von Dünger, Kennzeichnung und Aufgaben der Inhaber geregelt. Das Gärgut aus der Vergärung vpm Hofdünger und einem maximalen Anteil von 20% Co-Substraten gilt als Hofdünger. Falls der Anteil 20% übersteigt, gilt das Gärgut als Recyclingdünger und muss die Grenzwerte gemäss ChemRRV einhalten. Diese Grenzwerte gelten auch für das Inverkehrbringen von Hofdüngern. Ausgenommen davon ist das Ausbringen auf eigenen Flächen oder direkte Abgabe von Hofdüngern. Folgend werden die wichtigsten Aspekte für Biogasanlagen im Detail aufgeführt:
• Hofdünger: sind Abgänge aus der Tierhaltung und dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe sowie maximal 20% Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft. Aufbereitete Hofdünger (in Biogasanlagen) mit max. 20% Co-Substraten gelten als Hofdünger. Das zugefügte Material muss Schadstoffgrenzen nach ChemRRV einhalten.
• Recyclingdünger: in die Kategorie Recyclingdünger fallen Kompost, festes und flüssiges Gärgut, unverrottetes pflanzliches Material und Klärschlamm. Hofdünger mit mehr als 20% Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist Recyclingdünger.
• Inverkehrbringen: Wer einen Dünger gem. Düngerliste in Verkehr bringen will, muss diesen beim Bundesamt anmelden.
• Qualitätsanforderungen: Für die Inverkehrbringung müssen die Quali-tätsanforderungen nach Anhang 2.6 der ChemRRV (SR 814.81) bezüglich Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sein.
• Grenzwerte: werden zusammenfassend und vereinfacht in der ChemRRV geregelt.
• Organische- und Recyclingdünger: bestehende Grenzwerte für Kompost werden übernommen.
• Hofdünger: Grenzwerte gelten für das Inverkehrbringen von Hofdüngern, mit Ausnahme von Ausbringen auf eigenen Flächen oder direkter Abgabe.
• Höhere Cu- und Zn-Grenzwerte: bei mehr als 50% Gülle und Mist von Schweinen.
Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (VTNP)
Bei Verhandlungen mit der EU hat man sich vor darauf geeinigt, dass die Schweiz analog zur EU ein Verbot der Verfütterung von Speiseresten an Nutztiere umsetzen wird. Die überarbeitete Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) soll am 30. Juni 2011 in Kraft treten. Als Alternative zur heutigen Verfütterung in Mastbetrieben bietet sich die Vergärung der Speisereste in Biogasanlagen als ökologisch-, ökonomisch- und sozial-verträgliche Variante an.
Experten schätzen die jährlichen Speiseresten aus Schweizer Restaurants und Grossküchen auf 300'000 Tonnen. Tierische Abfälle aus dem Schlachthof werden auf 160'000t pro Jahr geschätzt. Davon werden zurzeit noch rund drei Viertel der Abfälle als Schweinesuppe verfüttert. Bei einem Verbot ab 2011 muss diese Menge an Abfällen anderweitig zum Beispiel in Biogasanlagen verwertet werden. Verschiedenen Marktteilnehmer bereiten sich bereits jetzt auf die Veränderungen vor. Der führende Speiseresteverabeiter in der Schweiz geht davon aus, dass nur ungefähr 10% der 100 Lebensmittelrecyclern in den Bau einer Vergärungsanlage investieren werden. Die ehemaligen Schweinesuppen-Produzenten treten somit in Konkurrenz zu den bestehenden Grüngutvergärungsanlagen, welche bereits einen Anteil an Speiseabfällen verarbeiten. Die geplanten Biogasprojekte zeigen die Attraktivität der neuen Entsorgungsmöglichkeit, aber auch der harte Konkurrenzkampf um jene Abfälle. So sind in der Ostschweiz in der Entfernung von nur einigen Kilometern zwei neue Biogasanlagen geplant, welche beide tierische Nebenprodukte wie Schlachtabfälle verarbeiten wollen.
Ein Speiseresteverarbeiter im Kanton Aargau will mit seiner zukünftigen Biogasanlage jährlich aus 20'000t Abfällen Strom produzieren. Er wird den Gastrobetrieben den Abfall voraussichtlich für den gleichen Preis abnehmen wie heute für die Schweinesuppe. Andere Speiseresteverarbeiter rechnen in Zukunft mit höheren Entsorgungsgebühren. Auch Energieabnehmer auf der anderen Seite der Wertschöpfungskette zeigen Interesse am ökologisch produzierten Strom. Verlierer der verschärften Vorschriften sind die Schweinezüchter, welche in Zukunft teueres Kraftfutter kaufen müssen.
Mineralölsteuergesetz
Treibstoffe wie Biogas, Bioethanol und Biodiesel werden von der Mineralölsteuer befreit. Die Steuer auf Erd- und Flüssiggas als Treibstoff wird um 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent gesenkt. Damit soll der Ausstoss von CO2, Ozon und Feinstaub reduziert werden.
Die Verordnungen zum revidierten Mineralölsteuergesetz wurden am 30. Januar 2008 verabschiedet. Die Gesetzesänderung trat per 1. Juli 2008 in Kraft.
Die Befreiung von der Mineralölsteuer wird an die Bedingung einer positiven ökologischen Gesamtbilanz der Biotreibstoffe geknüpft. Diese ist insbesondere bei Biodiesel und Bioethanol aus Nachwachsenden Rohstoffen in Frage gestellt. Biogas aus Abfällen oder Rückständen weist eine gute Gesamtbilanz auf - ein Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz ist hier nicht nötig. Diese Neuerung hat aber nur Einfluss auf Anlagen, die das Biogas aufbereiten und ins Netz einspeisen.
Gesetzliche Grundlagen im Bereich Biogas
Im Lebenszyklus einer Biogasanlage finden von der Planung bis zur Stilllegung viele verschiedene Prozesse statt. Diese wirken wiederum auf unterschiedliche Weise auf die Umwelt ein. Gesetze sollen hierbei als Leitplanken wirken und diese Einwirkungen regeln. Um sich in der Vielfalt der Gesetze zurechtzufinden wurde unter der gemeinsamen Federführung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) eine Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft erarbeitet. In der Arbeitsgruppe 2 "Biogas" wurden die gesetzlichen Grundlagen über die gesamte Prozesskette im Lebenszyklus einer Biogasanlage zusammengetragen und analysiert. Der Schlussbericht: Gesetzliche Grundlagen im Bereich Biogas